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IV-Infusionstherapie in der Praxis anbieten – nach der BfArM-Warnung
Für Praxen

IV-Infusionstherapie in der Praxis anbieten – nach der BfArM-Warnung

·DRIP.ONE Redaktion

Die öffentliche Warnung des BfArM vor Drip-Spa- und Longevity-Infusionen im Mai 2026 hat für Aufmerksamkeit gesorgt – auch in Arztpraxen. Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich: Ist IV-Infusionstherapie als Angebot überhaupt noch sinnvoll? Oder handelt man sich damit ein Reputations- und Haftungsrisiko ein?

Unsere Sicht: Die Warnung ist kein Argument gegen die Methode, sondern gegen ein bestimmtes Setting. Und genau darin liegt eine Chance für ärztlich geführte Praxen.

Was die Kritik eigentlich trifft

Wer die BfArM-Warnung und die begleitenden Stellungnahmen der Fachgesellschaften genau liest, erkennt ein klares Muster. Kritisiert werden nicht intravenöse Therapien an sich – die sind etablierte Medizin. Kritisiert wird das Wellness-Setting: Behandlung ohne ärztliche Aufsicht, fehlende Standardisierung von Zusammensetzung und Dosierung, und die Bewerbung gegenüber Gesunden mit Effekten, für die belastbare Belege fehlen.

Für eine Arztpraxis heißt das: Genau die Punkte, die kritisiert werden, sind in einem ärztlichen Umfeld bereits gelöst oder lösbar. Ärztliche Indikationsstellung, Aufklärung, dokumentierte Standards – das ist ärztlicher Alltag.

Vier Bausteine für ein sauberes Angebot

1. Ärztliche Indikationsstellung und Aufklärung. Jede Infusion beginnt mit einem ärztlichen Gespräch: Vorerkrankungen, Medikation, Kontraindikationen. Das ist nicht nur medizinisch geboten, sondern auch haftungsrechtlich der entscheidende Unterschied zum Wellness-Anbieter. Wichtig ist eine saubere Aufklärung über den Charakter der Leistung – insbesondere, dass es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung ohne Heilversprechen handelt.

2. Standardisierte, dokumentierte Protokolle. Feste Zusammensetzungen mit klaren Obergrenzen statt frei gemischter Cocktails. Das reduziert das Fehlerrisiko, erleichtert die Dokumentation und schafft Nachvollziehbarkeit – im Zweifel auch gegenüber der Ärztekammer.

3. Qualitätsgesicherte Herstellung. Die Infusionslösungen kommen aus einer Apotheke und werden unter den Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen des Apothekenrechts hergestellt. Die Praxis mischt nicht selbst, sondern verabreicht ein definiertes, apothekengefertigtes Präparat.

4. Werberechtlich sauberer Außenauftritt. Für die Bewerbung gilt das Heilmittelwerbegesetz (HWG): keine Krankheitsbezüge, keine unbelegten Wirkversprechen gegenüber Laien. Wer hier diszipliniert kommuniziert, schützt sich vor Abmahnungen und stärkt zugleich die Seriosität des Angebots.

Wirtschaftlicher Rahmen

IV-Infusionstherapie ist in der Regel eine Selbstzahlerleistung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Vitamininfusionen nur, wenn sie medizinisch angezeigt sind. Das ist offen zu kommunizieren. Für die Praxis bedeutet das ein planbares, honorarbasiertes Zusatzangebot – vorausgesetzt, der organisatorische Aufwand (Beschaffung, Lagerung, Dokumentation, Terminlogistik) bleibt beherrschbar.

Genau an diesem organisatorischen Aufwand scheitern viele Praxen, die die Methode grundsätzlich anbieten möchten.

Wo DRIP.ONE ansetzt

Wir haben DRIP.ONE gebaut, um Praxen genau diesen Rahmen an die Hand zu geben, ohne dass sie ihn selbst von Grund auf aufbauen müssen: standardisierte, dokumentierte Protokolle; die Anbindung an eine herstellende Apotheke, die direkt an die Praxis liefert; sowie Marke, Marketing und Patientenzulauf, den wir unseren Partnerpraxen zuführen.

Die medizinische Verantwortung bleibt dabei dort, wo sie hingehört: bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. DRIP.ONE liefert die Struktur drumherum – Protokolle, Bestelllogistik über eine Plattform und Sichtbarkeit.

Die BfArM-Warnung hat den Markt sortiert. Für ärztlich geführte Praxen mit sauberem Rahmen ist das eine gute Nachricht.